Leistungsschutzrechte

Leistungsschutzrechte
Leistungsschutzrechte,
 
Rechte zum Schutz bestimmter geistiger Leistungen, die dem Urheberrecht verwandt, aber gleichzeitig hiervon abzugrenzen sind. Während das Urheberrecht eigenschöpferischer Geisteswerke schützt, sind Gegenstand der Leistungsschutzrechte die nachschöpferische Entdeckung, Wiedergabe oder Auswertung eines bereits vorhandenen fremden Geisteswerkes. Die Leistungsschutzrechte sind im Urheberrechtsgesetz als »verwandte Schutzrechte« in §§ 70-87 geregelt. Geschützt werden hiernach bestimmte Ausgaben wissenschaftlicher und nachgelassener Werke, Lichtbilder, ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern sowie Sendeunternehmen. Darüber hinaus steht dem Filmhersteller ein eigenes Leistungsschutzrecht am Filmträger (§ 94) zu. Inhaltlich schützen die Leistungsschutzrechte besonders vor unbefugter Verwertung der betreffenden geistigen Leistung, indem dem Träger des Schutzrechts das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht vorbehalten beziehungsweise zumindest eine entsprechende Vergütungspflicht statuiert wird. Die Schutzdauer beträgt für wissenschaftliche und nachgelassene Ausgaben grundsätzlich 25 Jahre nach Erscheinen, für sonstige Leistungsschutzrechte grundsätzlich 50 Jahre nach Erscheinen des Bild- oder Tonträgers. Die Überwachung und kommerzielle Realisierung der Leistungsschutzrechte erfolgt vorwiegend durch Verwertungsgesellschaften. International sind die Leistungsschutzrechte besonders durch das Rom-Abkommen vom 26. 10. 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen geregelt. Weitere internationale Übereinkünfte, die die Beachtung der Leistungsschutzrechte sichern sollen, sind das Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger vom 29. 10. 1971 sowie das Internationale Abkommen zum Schutz von Satellitensendungen vom 21. 5. 1974. Aufgrund einer EG-Richtlinie vom 19. 11. 1992 mussten die Mitgliedsstaaten bis 1. 7. 1994 in ihren nationalen Gesetzen einen Schutz für ausübende Künstler, Tonträger- und Filmhersteller sowie Sendeunternehmen regeln, soweit er noch nicht bestand.

Universal-Lexikon. 2012.

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